Kompetenzen

Der allgemein gehaltene Begriff Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht kennzeichnet im weitesten Sinn nicht nur das Recht der Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, sondern die Rechtsbeziehungen aller Baubeteiligten, die an der Errichtung von Bauwerken oder Anlagen beteiligt sind, also auch der Projektsteuerer, Projektmanager, Objekt- und Fachplaner aller Fachrichtungen, Sonderfachleuten, Sachverständigen, Bauwerks- und Haftpflichtversicherer, Bauunternehmer als General-, Haupt- oder Subunternehmer, Anlagenbauunternehmer und Anlagenlieferanten, Baustofflieferanten, Arbeitsgemeinschaften usw. bis hin zu den finanzierenden oder sichernden Banken. Das gemeinsame Band besteht ausschließlich darin, dass es um die Errichtung oder Umbau/Sanierung von Bauwerken oder Anlagen und die Abwicklung von Bau- oder Anlagenbauprojekten geht.

Aufgrund langjähriger Erfahrung und konsequenter Spezialisierung haben wir die Kompetenz zur Lösung sämtlicher Rechtsfragen, die mit dem Bauen zusammenhängen. Wir beraten bei allen Problemen, die sich beim Finanzieren, Entwickeln, Planen oder Bauen eines Objektes stellen.

Ein altes Juristenschlagwort lautet: „Augen auf oder Beutel auf!“ Gerade bei den Verträgen in Zusammenhang mit der Errichtung, der Sanierung oder dem Umbau von Bauwerken und Anlagen gilt dieses Schlagwort ungebrochen. Das gilt umso mehr, als es sich bei jedem Bau- oder Anlagenbauwerk um ein Unikat handelt und mit den bau- oder anlagenbaubezogenen Verträgen in der Regel komplexe Leistungspflichten über einen längeren Zeitraum, zum Teil über Jahre begründet werden. Diese Pflichtenpakete kann man zufriedenstellend nicht mit Standardklauseln oder vorgefertigten Vertragsmustern regeln. In den meisten Fällen, zumindest bei Bau- oder Anlagenbauvorhaben ab einer bestimmten Größenordnung, muss man – selbstverständlich auf der Basis bestehender und bewährter Vertragsklauseln – auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Vertragslösungen schaffen, wenn man sich nicht über kurz oder lang unbeherrschbaren Konfliktsituationen gegenübersehen will. Das beginnt bei der Leistungsbeschreibung und endet bei AGB-rechtlich haltbaren Sicherungsvereinbarungen. In allen Bereichen der Beratung, Prüfung und Gestaltung von Bau- und Anlagenbauverträgen, auch mit besonderen Gestaltungselementen wie GMP, Parteningsystemen oder Verfahrensregelungen für baubegleitende Konfliktmanagementverfahren verfügen wir über umfangreiche und mittlerweile jahrzehntelanage Erfahrung.

Der Begriff des Projektmanagementvertrags ist schillernd. Es gibt kaum einen anderen Begriff im Bereich der baubezogenen Verträge, mit dem so völlig unterschiedliche Leistungsinhalte verbunden sein können wie dem Projektmanagementvertrag, angefangen von einem besseren Beratungsvertrag ohne unmittelbare Projektverantwortung bis hin zu Verträgen, in denen der mit umfangreichen Vollmachten ausgestattete Projektmanager das eigenverantwortliche Zentrum der kompletten Projektabwicklung bildet. Dazwischen gibt es zahllose Zwischenstufen. Was der Projektmanager in dieser gesamten Bandbreite der Möglichkeiten tatsächlich schuldet und nach welchen Berechnungsmaßstäben seine Vertragsleistung zu bezahlen ist, kann ausschließlich durch einzelfallbezogenen Vertrag geregelt werden. Selbst wenn hierfür am Markt gängige Hilfsmittel zur Verfügung stehen, wie die vom AHO entwickelten Leistungsbilder, muss für jeden Einzelfall neu entschieden werden, mit welchen Leistungen und auch Befugnissen der Projektmanager ausgestattet werden soll. Dies hängt nicht nur von den Anforderungen des Projekts ab, sondern auch von den Entscheidungsstrukturen, der Fachkunde und den Kapazitäten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter, der Baustellenorganisationsstruktur und vielem mehr. Wir verfügen über große Erfahrung mit all den damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Auch beim Planervertrag – welcher Ausprägung und mit welchem Leistungsumfang auch immer – steht die Beziehung von Leistung und Vergütung im Zentrum der Überlegungen. Gerade beim Planervertrag stellt sich besonders die Frage, welche Leistungspflichten der Planer zu erbringen hat, nachdem diese bei Vertragsschluss oft nur schwer zu greifen oder zu beschreiben sind, nachdem das Leistungsobjekt, das Bauwerk oder die Anlage zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht geplant ist und sich die Leistungsanforderungen oft auch erst durch das Fortschreiten der vertraglichen Planung in zunehmendem Maß konkretisieren. Die Praxis behilft sich deshalb oft mit einer Bezugnahme auf die Gebührentatbestande der HOAI zur Leistungsbeschreibung, was allein schon deshalb zu Problemen führt, weil die HOAI nach ihre Sinn und Zweck keine Leistungsbeschreibung sondern eine Gebührenordnung und zur Regelung des Planerhonorars ist. Dennoch liefern die Leistungsbilder der HOAI natürlich gute Anhaltspunkte auch für die Planerleistung, dürfen jedoch nicht unbesehen übernommen, sondern müssen unbedingt auf den konkreten Einzelfall angepasst werden. Die meisten der mit inländischen Auftragnehmern abgeschlossenen Planerverträge unterliegen darüber hinaus dem zwingenden Preisrecht der HOAI, einem Regelwerk mit oft überraschenden Wirkungen, das in der Praxis durchaus als höchst konfliktträchtig bezeichnet werden kann. Auch hier ist Sorgfalt und einschlägige juristische Erfahrung, über die wir seit Jahrzehnten verfügen, bei der Vertragsgestaltung gefragt.

Der viel diskutierte sog. Pfusch am Bau ist in den vielen Fällen nicht nur das Ergebnis technischer Defizite, sondern fast immer auch die Folge unzulänglicher Vertragsgestaltung. Regelmäßig stellt sich in der Krise heraus, dass ihre Ursachen bereits im Vertrag angelegt und bei sachgerechter Vertragsprüfung hätten erkannt und verhindert werden können. Diese Prüfung kann der Jurist oft nicht allein bewältigen, weil es hierzu auch technischer und (besonders bei größeren Bauvorhaben) auch baubetrieblicher Expertise bedarf. Der Jurist ist aber in der Organisation von Vertragspaketen und der Bewältigung von Abwicklungskonflikten ausgebildet und deshalb in der Lage, die Anforderungen an die Inhalte der Vertragsgestaltung und das Maß der Regelungsdichte zu beurteilen, sofern er – wie wir – über ausreichende Erfahrung mit Bauverträgen aller Art verfügt. In Fällen, in denen Besonderheiten der Vertragsabwicklung am Bau vertraglich installiert werden sollen, z.B. frühzeitige Einbindung von Ausführungskompetenz bereits in die Vor- und Entwurfsplanung, Ausstiegsoptionen, Bonussysteme, Preisanpassungsklauseln, Klauseln zur Verteilung von Risiken und Störfallprogramme usw. ist erfahrener juristischer Rat bei der Vertragsgestaltung unverzichtbar. Wir verfügen über diese Erfahrung.

Der Begriff „Nachtrag“ ist weder im Gesetz noch in der VOB definiert. Im Kern geht es bei allem was mit Nachtrag in weitestem Sinn zu tun hat darum, dass der ursprünglich vereinbarten Preis-/Leistungsbeziehung aus dem Bauvertrag etwas „nachzutragen“ ist, weil sich seit Abschluss des Bauvertrags die tatsächlichen Verhältnisse (oder die Erkenntnisse hierüber) in einer Weise geändert haben, dass die vertraglichen Preis-/Leistungvereinbarungen der geänderten Realität nicht mehr gerecht werden und einer Äquivalenzkorrektur bedürfen. Wenn im Baualltag von einem „Nachtrag“ gesprochen wird, wird darunter regelmäßig die Forderung des Auftragnehmers nach zusätzlicher Bezahlung von Leistungsbestandteilen oder Aufwänden verstanden, die durch die vertragliche Vergütung nicht abgedeckt sind. Ob eine Nachtragsforderung erfolgreich durchgesetzt oder abgewehrt werden kann, hängt davon ab, ob dem Auftragnehmer ein Rechtsanspruch auf „mehr Geld“ zusteht oder nicht. Denn nur auf der Basis eines solchen Anspruchs kann der Auftragnehmer seine finanzielle Mehrforderung – auch gegen den Willen des Auftraggebers und gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe – durchsetzten. Beim Nachtrag zielt der Anspruch auf das durchsetzbare Recht, von dem Auftraggeber wegen geänderter Verhältnisse die Zahlung einer höheren Summe zu verlangen, als ursprünglich vertraglich vereinbart. Die Feststellung dieses Rechts ist ein juristischer Vorgang. Demgegenüber ist die Ermittlung des Anspruchsumfangs, also der Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Mehrforderung ein im weitgehend durch baubetriebliche Elemente geprägter Vorgang. Hier sind die Auswirkungen der geänderten Lebensumstände auf die Baustelle und ihre Abläufe und die daraus resultierenden Kostenentwicklungen festzustellen um hieraus neue Preise unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu bilden oder den Umfang von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen zu beurteilen. Die Existenz eines durchsetzbaren Nachtragsanspruchs hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, zunächst aber von dem Bestehen einer bestimmten Anspruchsgrundlage, in die der konkrete Lebenssachverhalt einzuordnen ist und die als Rechtsfolge vorsieht, dass, wenn der Lebenssachverhalt alle in der Anspruchsgrundlage genannten Voraussetzungen erfüllt, die vom Auftragnehmer geltend gemachte Mehrforderung Geld zu erfüllen ist. Ob es hierbei um eine zusätzliche Vergütungs-, eine Entschädigungs- oder eine Schadensersatzzahlung handelt, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab. Ohne Auffinden einer konkreten Anspruchsgrundlage und Darlegung ihrer Anspruchsvoraussetzungen kann ein Nachtragsanspruch nicht mit Erfolg durchgesetzt werden. Das gilt nicht nur vor Gericht, sondern auch außerhalb. Denn die auf Seiten des Auftraggebers mit der Rechnungs- und Nachtragsprüfung befassten Personen müssen geltend gemachte Nachtragsansprüche ebenfalls eingehend daraufhin überprüfen, ob a) eine Anspruchsgrundlage, die den konkreten Nachtragsanspruch rechtfertigt, überhaupt besteht und ob b) alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für all diese Aufbereitungs- und Prüfvorgänge aus dem Nachtragsbereich bedarf es beträchtlicher juristischer Erfahrung. Wir haben im Laufe der vergangenen Jahrzehnte unzählige Auseinandersetzungen aus diesem Bereich begleitet und arbeiten dabei auf Wunsch und bei Bedarf mit von uns empfohlenen Sachverständigen zusammen.

Nach den Grundvorstellungen unseres Rechts schuldet der Auftragnehmer nicht nur eine inhaltlich vertragsgerechte Leistung, sondern auch eine rechtzeitige. Gerade die Rechtzeitigkeit der Leistung ist oft von elementarer wirtschaftlicher Bedeutung. Das Werkvertragsrecht des BGB enthält nur wenige Regelungen für die zeitlichen Probleme bei der Herstellung des Werks, weil die Störung der zeitlichen Abläufe weitgehend nach anderen Rechtsregeln organisiert sind, insbesondere nach den Grundsätzen der Schuldner- und den Gläubigerverzugs aus dem Allgemeinen Schuldrecht des BGB. Darüber hinaus hat der BGH insbesondere in Zusammenhang mit finanziellen Behinderungsansprüchen des Bauunternehmers, Behinderungsanzeigen und der Pflicht zur Schadensminderung strenge Voraussetzungen formuliert, deren tiefe Kenntnis unverzichtbare Voraussetzung für alle Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit (von wem auch immer) gestörten Bauabläufen ist. Wir sind in der Lage, die Baubeteiligten zu allen Rechtsfragen in Zusammenhang mit gestörten Bauabläufen fundiert zu beraten.

Oppler Büchner berät Sie umfassend zu Mängelansprüchen und hilft Ihnen bei der Beweissicherung am Bau. Ob Bauherr/in oder Auftragnehmer/in, ob ImmobilienVerkäufer/in oder -Käufer/in, wir unterstützen Sie individuell und zielgerichtet, wenn es um Baumängel geht. Dabei geben wir Ihnen seriöse Auskunft zu Risiken und Erfolgsaussichten und vertreten Sie auf Wunsch außergerichtlich oder gerichtlich. Mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung können wir Ihnen effektive Lösungswege aufzeigen, um Ihrem Recht Geltung zu verschaffen. Nicht selten werden Bauvorhaben in hochkomplizierten rechtlichen Strukturen umgesetzt und oft kommen mehrere, manchmal unterschiedlich aussichtsreiche Rechtsmittel in Frage, um einen Anspruch durchsetzen zu können. Dann braucht es einen verlässlichen Partner in Rechtssachen. Eine wichtige Rolle spielt auch die Beweissicherung. „Wer schreibt, der bleibt“, diese Volksweisheit stellt auch am Bau eine wertvolle Erkenntnis dar. Doch wie soll der in seinen Rechten (vermeintlich) Beeinträchtigte wirklich agieren, wie kann sich der (vermeintliche) Schädiger wirksam verteidigen? Die geeignete Wortwahl, die passenden Beweissicherungsmethoden, die Auswahl des richtigen Anspruchsgegners – das alles sind oft sehr komplizierte Fragestellungen, bei denen wir mit unserem Know-how helfen können. Oft kann mit der Wahl der jeweils passenden Rhetorik und dem nötigen Fingerspitzengefühl ein weiterhin gutes Auskommen unter den Projektpartnern gesichert werden. Manchmal muss frühzeitig dafür gesorgt werden, dass man auf einen späteren Zeitpunkt gut vorbereitet ist. Wir bieten Ihnen hier die nötige Beratung und Unterstützung.

Unter dem Schlagwort „Recht der Architekten und Ingenieure“ lässt sich die Beratung des Bauherren und des Architekten bzw. Ingenieurs zu alle Fragen des Vertragsschlusses und der Honorierung, der Vertragsabwicklung sowie des Verhaltens und der Haftung im Fall von Mängeln zusammenfassen. Umstände wie vereinbarte oder vertragswidrig lediglich reduziert erbrachte Leistungsplichten, die Frage des Umgangs mit Urheberrechten oder Planemachträge wegen technischer Zwänge oder aufgrund geänderter Bauherrenwünsche, um nur einige wenige Aspekte zu nennen, wirken sich alle auch auf das zu zahlende oder zu beanspruchende Planerhonorar aus. Den meisten Bauwilligen und Planern ist die Existenz der HOAI als zwingende Preisordnung bekannt. Als allgemeine Regelung ist diese jedoch nicht ohne weiteres geeignet, für die konkreten vertraglichen Probleme und Unwägbarkeiten ein für beide Seiten akzeptables, dem erreichten Werkerfolg entsprechendes Planerhonorar zu ermitteln. Dies gilt erst recht, sollte die HOAI – wie es derzeit den Anschein hat – als verfassungswidrig eingestuft werden und ersatzlos entfallen. Eine versierte rechtliche Beratung zu den Themengebieten Planerhonorare und Urheberrecht, HOAI, Planernachträgen und Honoraranpassung reduziert Unsicherheiten und finanzielle Verluste. Wir helfen! Die Entstehung von Mängel, unabhängig davon, ob sie nun auf fehlerhaften Vorgaben des Bauherren oder Planungs- oder Überwachungsfehlem des Architekten bzw. Ingenieurs beruhen, lassen sich bei der Errichtung eines Bauwerks oder einer Anlage aufgrund des per se dynamischen Entstehungsprozesses oft nicht vermeiden. Gut ist es dann, einen Spezialisten an der Seite zu haben, der in der Lage ist, die Geschehnisse rechtlich fundiert einzuordnen und einen von der Beratung über die Frage, ob der Mangel versichert ist, über das richtige Verhalten bei der Mangelbehebung bis zur finanziellen Abwicklung unterstützt. Durch ausgeprägte Erfahrung sowohl in der baubegleitenden Rechtsberatung, als auch in unserer Tätigkeit für Haftpflichtversicherer, kennen wir beide Seiten. Sprechen Sie und an.

Sie wollen Ihre Durchführung Ihrer Baumaßnahme durch eine Bauleistungsversicherung absichern? Sie haben gebaut oder saniert und es zeigen sich Mängel oder Schäden am Bauwerk/der Anlage? Sie sind beim Bau, der Sanierung oder dem Betrieb Ihrer Immobilie einer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und jemand wurde im Umfeld Ihres Objekts geschädigt? Sie werden wegen Mängeln in Anspruch genommen oder haben geplant und entdecken, einen Fehler gemacht zu haben? Sie haben mit einer Baumaschine einen Schaden angerichtet? Wir prüfen, ob und welcher Versicherungsschutz für den entsprechenden Sachverhalt bestehen unterstützen Sie bei der Meldung des Vorfall bzw. der Anspruchstellung gegenüber dem Schädiger und begleiten Sie bei der Abwicklung aller Schadensfälle rund um Bau und Immobilie.

Die hier genannten Streitbeilegungsmethoden lassen sich unter dem Stichwort „Außergerichtliche Streitbeilegung am Bau“ zusammenfassen. Es geht hierbei jeweils um Verfahren zur Konfliktbewältigung außerhalb staatlicher Gerichte, in denen Dritte die Parteien in der Bewältigung ihrer Konflikte in Zusammenhang mit Baumaßnahmen mit unterschiedliche Intensität unterstützen, sei es durch Beratung oder durch Entscheidung. Diese Streitbeilegungssysteme müssen vertraglich installiert werden wozu auch die Auswahl, Gestaltung oder die Anpassung entsprechender „Verfahrensordnungen“ für die konkrete Baustelle und den konkreten Konfliktmanagementbedarf gehört. Wir verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in unterschiedlichen Methoden außergerichtlicher Streitbeilegung, sei es als beteiligter Anwalt oder als Schiedsrichter/Schlichter.

Partnering ist nach der Definition des European Construction Institute ein „Managementansatz, der von zwei oder mehreren Organisationen angewandt wird, um durch die Maximierung der Effektivität der Ressourcen jeder Partei spezielle Geschäftsziele zu erreichen. Der Ansatz basiert auf gemeinsamen Zielen, einer einvernehmlichen Methode der Problemlösung und einer aktiven Suche nach laufenden messbaren Verbesserungen“. Die Idee beruht auf der Erkenntnis, dass durch die Ausschöpfung von Optimierungspotenzialen und die Beilegung der Bauabwicklungskonflikten bereits im Entstehungsstadium wirtschaftlich verwertbare Ressourcen in einem Maß freigesetzt werden, dass die Beteiligten einer partnerschaftlich organisierte Baustelle die Baumaßnahme letztendlich wirtschaftlich erfolgreicher abschließen als nach traditioneller – konfrontativer – Abwicklungsmethodik. Auch wenn die Partneringmethode in der Bundesrepublik Deutschland und auf deutschen Baustellen bei weitem nicht die Bedeutung hat wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten, in Australien und im Vereinigten Königreich, gewinnen partnerschaftliche Bauabwicklungselemente auch bei uns zunehmend an Bedeutung. Es geht, wenn man die Potenziale partnerschaftlicher Projektabwicklung nutzen möchte, im ersten Schritt nicht darum, ein „Partnerinnensystem“ zu installieren, sondern um die Prüfung der Frage, inwieweit in Anbetracht des konkreten Projekts, der Projektbeteiligten und ihren Erfahrungen mit Partneringmethoden bestimmte Partnerschaftselemente in Betracht kommen, wie sich diese in die einzelnen Vertragsbeziehungen mit Planern und Ausführenden integrieren und für die Abwicklung der Baustelle am besten organisieren lassen. Mit solchen und ähnlichen Fragen beschäftigen wir uns seit vielen Jahren.

Hat die Umsetzung eines Bauvorhabens einmal begonnen, können zwischen allen Baubeteiligten (Auftraggebern und Auftragnehmern wie z. B. Ausführenden, Planern, Objektüberwachern, Sonderfachleuten, Projektsteuerern) aber auch mit Dritten (Banken, Behörden, Nachbarn etc.) eine Fülle von Meinungsverschiedenheiten aller Art entstehen, die das Bauvorhaben beeinträchtigen oder sogar zum Stillstand bringen können, über „Standardprobleme“ der Vertragsausführung wie Vertragsinhalte, geschuldete Leistungen, Vergütungsansprüche, Sicherheiten, Nachträge, Bauabläufe, Bauzeit, Schnittstellenprobleme, Mängel, Abnahmen, aber auch über Probleme wie Haftung, Vertragsbeendigung/Kündigung, Insolvenz von Beteiligten, versicherungsrechtliche Fragen, Arbeitnehmerüberlassung, Baulärm, störende Kräne, baustrafrechtliche Sachverhalte etc. Die Konfliktentstehung und die Konfliktursachen werden sich auch bei bestmöglicher Vorbereitung des Vorhabens nie völlig vermeiden lassen. Die Konfliktlösung sollte sich immer an dem eigentlichen Ziel orientieren, dem Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks nach den vertraglichen Vereinbarungen, den zur Ausführung freigegebenen Plänen, innerhalb der geplanten Zeit und zu den geplanten Kosten. Nur wenige Konflikte wird man „vertagen“ können, die meisten müssen schnellstmöglich gelöst werden – durch zielorientierte baubegleitende Beratung des Mandanten oder durch zeitnahe außergerichtliche Streitbeilegung mittels Verhandlungen, Mediation, Schlichtung, Schiedsgerichtsverfahren, Adjudikation. Oppler Büchner setzt Ihre Interessen in enger Abstimmung mit Ihnen und an Ihren Zielen orientiert durch, in jeder Phase des Bauprojekts, auch vor Ort im Baustellencontainer oder im Ausland, bei Bedarf in Teams und in Zusammenarbeit mit technischen und baubetrieblichen Sachverständigen, kostenbewusst und im Sinne unseres Mottos, Prozesse soweit möglich zu vermeiden.

Baustreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten, für Mandanten in der Klägerrolle oder der Beklagtenrolle oder als Streithelfer, können Fallgestaltungen aus der gesamten Bandbreite des Bau- und Architektenrechts und aus dem gesamten „Lebenszyklus“ von Bauprojekten betreffen und erfordern zunächst spezielle Kenntnisse des materiellen Werkvertragsrechts und der VOB, des Vergütungsrechts der Architekten und Ingenieure (insbesondere der HOAI), oftmals aber auch des Vergaberechts, Haftungsrechts, Insolvenzrechts, Versicherungsrechts und zahlreicher weiterer Rechtsgebiete, also einer Rechtsmaterie, die schon in den zentralen Bereichen aufgrund einer laufend zunehmenden Anzahl von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und Fachveröffentlichungen immer komplexer wird. Eine Klage auf restliches Architektenhonorar kann zu einem langwierigen und teuren Prozess über die vom Bauherrn als Verteidigung behaupteten Planungsfehler werden. Häufig macht erst die sorgfältige Erfassung und schriftsätzliche Aufbereitung des Prozessstoffes durch den Anwalt / die Anwältin komplexe technische und baubetriebliche Vorgänge für das Gericht so transparent, dass eine juristische Entscheidung über den technischen Sachverhalt möglich wird, etwa im Bereich der Bauablaufstörungen oder bei komplexen Mängelsachverhalten. Spezielle prozessrechtliche aber auch prozesstaktische Probleme stellen die Einbeziehung Dritter in den Prozess (etwa zur Vorbereitung von Regressansprüchen), der einstweilige Rechtsschutz und die zielgerichtete Führung selbständiger Beweisverfahren mit Sachverständigen. Gerichtliche Auseinandersetzungen im Bau- und Architektenrecht dauern oft Jahre und können erheblichen Aufwand (auch für den Mandanten selbst) und erhebliche Kosten verursachen. Die Fallzahlen der Gerichte steigen; die personelle Ausstattung in Bausachen hält nicht immer Schritt. Oppler Büchner setzt Ihre Interessen in enger Abstimmung mit Ihnen und an Ihren Zielen orientiert durch, bundesweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten, bei Fällen mit Auslandsberührung in enger Kooperation mit ortsansässigen Kanzleien, bei Bedarf in Teams und in Zusammenarbeit mit technischen und baubetrieblichen Sachverständigen, kostenbewusst und im Sinne unseres Mottos: Prozessvermeidung soweit möglich; größtmögliche Schlagkraft wo nötig.

Als Rundum-Dienstleister in Sachen Immobilienrecht erstreckt sich das spezialisierte Leistungsangebot von Oppler Büchner auf die Gestaltung, Verhandlung und Abwicklung von Mietverträgen vor und nach Erstellung der Immobilie. Wir zeigen Wege der vorzeitigen Vertragsbeendigung auf und vertreten unsere Mandanten in Auseinandersetzungen in Gerichts-, Schiedsgerichts- und Mediationsverfahren. Im Rahmen von Investitionen führt Oppler Büchner Due-Diligence Prüfungen durch.

Oppler Büchner verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung und Vertretung von Mandanten im Bereich des Immobilienrechts. Dazu gehören typischerweise folgende Bereiche:

-Vertretung und Beratung bei der Gestaltung von Verträgen, die auf den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien gerichtet sind. Dies betrifft sowohl unmittelbare Immobiliengeschäfte (Kauf, Nießbrauch usw.) sowie auch die Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.

– Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Strukturierung von Joint Ventures zum Erwerb und/oder der Entwicklung von unbebauter oder bebauter Grundstücke. Hierzu gehören nicht nur das eigentliche Erwerbsgeschäft, sondern die detaillierte Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Projektbeteiligten.

– Rechtliche Beratung und Betreuung von Bauträgern und Bauträgergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Entwicklung von Grundstücken. Dies schließt insbesondere natürlich die Beratung im Zusammenhang mit Verträgen mit anderen Baubeteiligten (Architekten, Bauunternehmen etc.) ein.

-Vertretung und rechtliche Beratung von in- und ausländischen Immobilieninvestoren beim Erwerb oder der Veräußerung von Bestandsobjekten. Dies umfasst insbesondere Arbeiten im Bereich der Due Diligence.

Ein weiterer besonderer Schwerpunkt unserer Kanzleitätigkeit liegt im Bauträgerrecht.

Der Bauträgervertrag ist ein komplexer Vertrag, bei dem einem Erwerber üblicherweise die Errichtung und Übereignung einer Immobilie zugesagt wird.

Wir beraten Bauträger in allen Fragen des täglichen Geschäftes, z.B. bei:

  • dem Erwerb geeigneter Grundstücke,
  • der Finanzierung,
  • der Bildung von Bauherrengemeinschaften,
  • Abnahmefragen,
  • der Veräußerung und
  • der Auseinandersetzung mit Ansprüchen der Erwerber.

Gewerbliche Mietverträge binden die Vertragsparteien meist lange Jahre. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht herrscht weitestgehend Vertragsfreiheit. Oppler Hering kümmert sich darum, dass Ihre Interessen in den vertraglichen Regelungen bestmöglichen Niederschlag finden bzw. im Rahmen von Auseinandersetzungen gewahrt werden. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl im Bereich der „klassischen“ Gewerbeimmobilie (Büros, Ladeneinheiten) als auch im Rahmen der Nutzung von sogenannten „Spezialimmobilien“, z.B.

– Shoppingcenter

– Hotels

– Gaststätten

– Tankstellen

Das deutsche Gesetz enthält zahlreiche Bestimmungen, die nur für die Miete von Wohnraum gelten, meist Schutzvorschriften für die Mieter, von denen zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden darf. Ohne detaillierte Kenntnis dieser zwingenden rechtlichen Vorgaben können Wohnraummietverhältnisse nicht sicher abgeschlossen bzw. abgewickelt werden. Wir vertreten Investoren, Eigentümer und Vermieter in allen Fragen des Wohnraummietrechts. Folgende Fragestellungen sind dabei regelmäßig von wesentlicher Bedeutung:

– Abschluss von Mietverträgen

– Kündigung von Mietverträgen (Ausübung von Sonderkündigungsrechten)

– Mieterhöhungen

– Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

– bauliche Maßnahmen

Jeder wirtschaftlich denkende Eigentümer sieht sich zur Werterhaltung seiner Immobilie veranlasst, diese in regelmäßigen Abständen zu modernisieren. In Anbetracht der steigenden Energiepreise, den erhöhten Anforderungen an Wärmeschutz und Heiztechnik durch den Gesetzgeber (z. B. ENEV 2009 / EEWärmeG 2009) und die wachsenden Erwartungen der Bewohner an ökologischen Wohnraum können energetische Gebäudesanierungen den Wert einer Immobilie sowohl im laufenden Unterhalt als auch im Hinblick auf den Marktwert zusätzlich steigern.

Oppler Büchner gewährleistet Ihnen kompetente Beratung und Vertretung in allen Rechtsfragen rund um die energetische Gebäudesanierung. Insbesondere Fragen zum

-Mietrecht

-Wohnungseigentumsrecht

-privaten Baurecht

-Architektenrecht

-Nachbarrecht

-Denkmalschutzrecht

müssen rechtzeitig geklärt werden, damit die Sanierungsarbeiten zügig und mit dem gewünschten wirtschaftlichen Vorteil durchgeführt werden können.

Der Begriff Vergaberecht bezeichnet den Rechtsrahmen, an den sich öffentliche Auftraggeber (Städte, Gemeinden, Bund oder deren Gesellschaften, usw.) und Sektorenauftraggeber beim Einkauf von Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen sowie bei der Vergabe von Konzessionen und Architektenwettbewerben halten müssen. In Deutschland teilt sich das Vergaberecht in europaweite Vergaben und nationale Vergaben bei denen häufig zusätzlich die jeweiligen Vorschriften des ausschreibenden Bundeslandes beachtet werden müssen.

Wir sind darauf spezialisiert, für Sie zu analysieren, welche Rechte und Pflichten sich aus diesem Rechtsrahmen ergeben. So prüfen wir beispielsweise Leistungsverzeichnisse für Auftraggeber oder für Bieter, wickeln für Sie Vergabeverfahren ab, erstellen Bewerbungsbedingungen, Bewertungsmatrices oder unterstützen Sie bei der Wertung der Angebote, erheben Rügen, vertreten Sie in Vergabenachprüfungsverfahren, beraten Sie bei Gesetzesvorhaben oder erstellen für Sie eine gutachterliche Stellungnahme und vieles anderes mehr. Dabei kommen uns unsere einschlägigen Erfahrungen aus dem Bereich Vertragsgestaltung zugute, z.B. bei technischen Fragestellungen, der Berücksichtigung der HOAI, bei Sicherheitsaspekten im Bereich Verteidigung und Sicherheit oder für den Übergang des Betriebes von dem gegenwärtigen Auftragnehmer auf den neu zu suchenden Auftragnehmer. Sie erhalten Antworten „aus einer Hand“, der jeweilige Teamleiter ist für Sie fester Ansprechpartner und zieht nach vorheriger Absprache mit Ihnen die jeweils notwendigen kanzleiinternen Spezialisten (Arbeitsrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, IT-Vertragsrecht usw.) hinzu.

Unsere Erfahrungen im Vergaberecht machen wir für private Auftraggeber auch im Bereich Compliance nutzbar. Wir analysieren für Sie Einkaufsabteilungen und Fachabteilungen und überlegen, welche im Vergaberecht festgelegten Mechanismen auch für den privaten Bereich – für den das Vergaberecht nicht anwendbar ist – zur Korruptionsbekämpfung genutzt werden können.

Unsere Spezialisten sind Autoren in den führenden Kommentaren zum Vergabe-, Bau und Architekten – und Ingenieurrecht. Sie übermitteln ihre Erfahrungen regelmäßig sowohl in In-House-Seminaren und auf Kongressen wie auch durch Beiträge in renommierten Fachzeitschriften.

Beispiele aus unserer Beratungstätigkeit

  • Neuausschreibung mit Gestaltung des zukünftigen Vertrages
  • Beratung und operative Unterstützung bei der Durchführung von Öffentlichen Ausschreibungen
  • Technische Unterstützung bei elektronischen Vergabeverfahren
  • Durchführung von Verhandlungsverfahren oder Wettbewerblichen Dialogen Beratung und
  • Klärung der Verlängerungs- oder Änderungsmöglichkeiten für bestehende Verträge unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Gesichtspunkte
  • Beratung und Abwicklung bei Architektenwettbewerben
  • Beratung in der Angebots- und Wertungsphase
  • Rechtliche Bewertung von Angeboten oder Nebenangeboten
  • Gestaltung interkommunaler Zusammenarbeit
  • Analyse, ob eine ÖPP in Frage kommt, ggf. Klärung des richtigen Modells unter Berücksichtigung der haushalts- und kommunalrechtlichen Aspekte
  • Verkauf von Gesellschaftsanteilen mit Ausgestaltung der Stimmrechte
  • Erstellung sozialverträglicher Personalkonzepte
  • Beratung im Falle von Rügen
  • Vertretung in Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer oder dem OLG
  • Führen von Schadensersatzprozessen

Beispiele aus unseren Beratungsfeldern:

  • Flughafen?Ausbau
  • Brückenbau
  • Rohrleitungsbau
  • Gefängnisbau
  • Universitätsbau
  • Schulbau / ?sanierung
  • Krankenhausbau
  • Museumseinbauten
  • Ausbau von Forschungs? und Technologiezentren
  • Schlüsselfertiges Bauen (GU-/GÜ- Vergabe)
  • Zweckbauten subventionierter Investoren (Zuwendungsbescheide, Beihilfen usw.)
  • Vertragsgestaltung zu zweckbestimmten Grundstücksverkäufen oder zweckbestimmten Anmietung

Beispiele aus unseren Beratungsfeldern:

  • Betriebsführungsverträge
  • Schülertransporte
  • Postdienstleistungen
  • Einrichtung von Wahlbüros usw.
  • Catering
  • Satzarbeiten, Grafikproduktion
  • Wäschereidienste
  • Organisation von Veranstaltungen

Beispiele aus unseren Beratungsfeldern:

  • Vergabe von oder Bewerbung um Architekten? und Ingenieurleistungen, insbesondere Flughafenplanung, Fernstraßenplanung, Sektorenauftraggeber, Schulbau, Krankenhausbau
  • Architektenwettbewerben und Wettbewerbe der Landschaftsplanung nach dem RPW
  • Kreative Leistungen im Medienbereich

Beispiele aus unseren Beratungsfeldern:

– Abrechnungsleistungen

– Windkraftanlagen

– Fernwärme

– Rohrleitungsbau

– Transformatorenstationen

– Planungsverträge

– Bauverträge

Beispiele aus unseren Beratungsfeldern:

– Neuausschreibung von Konzessionsverträgen

– Beratung bei Bewerbungen um Konzessionsverträge

– Gutachten

Beispiele aus unseren Beratungsfeldern:

  • Löschfahrzeuge
  • Spezialausrüstung
  • Uniformen
  • Atemschutzgeräte
  • Medientechnik
  • Decontaminationscontainer
  • Rettungswagen
  • Hubschrauber
  • IT Technik für Spezialbedarfe

Oppler Büchner berät und vertritt Unternehmen und Unternehmer in allen für den Unternehmensalltag typischen Rechtsfragen. Zu unseren Mandanten gehören Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen wie z.B. Pharmaunternehmen, Software- und IT-Anbieter, Dienstleister usw. Wir übernehmen für einige unserer Mandanten die Rolle einer externen Rechtsabteilung, d.h. wir stehen bei Bedarf für alle einschlägigen Rechtsfragen allgemein zur Verfügung, wobei wir die Belange und Bedürfnisse unserer Mandanten zumeist aufgrund langjähriger Zusammenarbeit genau kennen. Für andere Mandanten wiederum werden wir nur in den Bereichen tätig, auf die wir spezialisiert sind. In jedem Fall können unsere Mandanten darauf vertrauen, dass wir die für ihren Fall bzw. ihr Unternehmen richtige Kombination aus aktuellem juristischen Spezialwissen einerseits und einer langjährig gewachsenen umfassenden wirtschaftsrechtlichen Erfahrung anderseits bieten. Unser Tätigkeitsspektrum im Handels- und Wirtschaftsrecht umfasst insbesondere folgende rechtliche Bereiche:

  • Vertragsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Software- und IT-Recht

Beispiele aus unseren Beratungsfeldern:

  • Waffen
  • IT Technik für Spezialbedarfe
  • Projektsteuerungsleistungen
  • Logistikleistungen